ISFP – „Der Individuelle Sanierungsfahrplan“
Wer sein Gebäude via Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg (bis 15 Jahre) oder in einem Zug energetisch verbessern möchte – zudem gerne eine höhere Förderung gegenüber der Standardförderung (BEG EM) sowie das Doppelte der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen kalenderjährlich in Anspruch nehmen möchte, dem könnte ein ISFP durchaus zusagen.
Individuell vom Titel her – faktisch gibt es enge Grenzen seitens des Fördergebers, wie in einer ISFP-Bilanzierung die einzelnen Bauteile behandelt werden müssen. Jedes zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche zugehörige Bauteil, muss rechnerisch im ISFP in einen förderfähigen (BAFA BEG EM) energetischen Zustand versetzt werden. Ob die Eigentümer dieses später auch so umsetzen möchten – steht auf einem anderen Blatt. Gezwungen dieses zu tun, wird aber auch niemand. Der ISFP ist ab Ausstellungsdatum 15 Jahre lang gültig – Stand März 2026.
Änderungen zu den Konditionen des ISFP ab 21.07.2026 – finden Sie weiter unten.
Für den Ablauf und die Erstellung eines Individuellen Sanierungsfahrplans bietet sich folgende Vorgehensweise an:
- Erstes Beratungsgespräch Datenaufnahme vor Ort
- Datenaufnahme und Abgleich – Erfassung des energetischen Istzustands
- Entwicklung von Sanierungsvorschlägen Festlegung und Abstimmung der
individuellen Sanierungsschritte und des Sanierungsziels mit den Hauseigentümern - Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans
- Übergabe des ISFP an die Hauseigentümer
- Erläuterung des individuellen Sanierungsfahrplans
Änderungen zu den Fördersätzen- und Voraussetzungen BEG EM und ISFP sowie KfW-Heizungsförderung und Neubau
Der Haushaltsausschuss hat am 08.07.2026 änderungen zu den Fördersätzen- und Modalitäten bezüglich der energetischen Sanierung und des Neubaus beschlossen. Diese Änderungen wurden für alle Nichtentscheidungsträger sehr überraschend umgesetzt. Es soll bis zum 21.07.2026 nicht möglich sein, Förderanträge zu stellen bzw. den Abschluss von Sanierungsmaßnahmen zu bestätigen.
Neue Informationen ab 21.07.2026
Förderrichtlinie-beg-einzelmassnahmen Juli 2026
Förderrichtlinie-beg-wohngebaeude Juli 2026
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung (Quelle: BAFA.de)
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro
für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach BEG EM Nummer 8.4.2 gewährt
wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“
nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt unter diesen Bedingungen 60.000 Euro für die erste Wohneinheit,
jeweils 30.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 15.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
iSFP-Bonus
Der Bonus von 5 % für das Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen
von 30.000 € bei Gebäuden mit einer Wohneinheit gewährt. Hat das Gebäude mehrere Wohneinheiten, so erhöht sich das notwendige
Mindestinvestitionsvolumen auf die Höhe der jeweiligen Höchstgrenzen ohne die Erhöhung durch den iSFP-Bonus. Beispielsweise müssen bei einem
Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten die förderfähigen Ausgaben mindestens 60.000 Euro betragen (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + jeweils
15.000 Euro für die zweite und dritte Wohneinheit).
Der iSFP-Bonus entfällt dabei nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Die Mindestinvestitionskosten müssen in dem
jeweiligen Antrag erreicht werden. Eine Summierung von Investitionskosten aus mehreren Anträgen (aus demselben Kalenderjahr) erfolgt nicht.
WPB-Bonus (Worst Performing Building)
Ab voraussichtlich Q1 2027 gibt es für energetische Sanierungsmaßnahmen nach BEG EM Nummer 5.1 Buchstabe a) Dämmmaßnahmen
an der Gebäudehülle einen Bonus für Worst Performing Buildings (WPB-Bonus). Voraussetzung für die Gewährung des WPB-Bonus ist,
dass die energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“
(EBW) geförderten iSFP bzw. einer im Förderprogramm „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) ab 1. Januar
2021 geförderten Energieberatung (Modul 2) ist. Es muss kein Mindestinvestitionsvolumen berücksichtigt werden. Der Bonus wird für maximal
drei Anträge gewährt. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
Siehe auch:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle.html
Beispielrechnung mit ISFP (ohne Gewähr)
Zweifamilienhaus:
1. WE Budget von 30.000,- steigt auf 60.000,-
2. WE Budget von 15.000,- steigt auf 30.000,-
Maximal förderfähige Kosten = 90.000,-
Aufteilung der Förderung:
Unter 45.000,- Investitionsvolumen pauschal 15% Förderung (kein ISFP Bonus)
Ab 45.000,- bis 90.000,- = 20% Förderung.
45000*0,15+45000*0,2
Also zusammen = 15.750,- EUR Förderung
Wärmebrückenbeispiele:
Ortgang / AW-Steildach
Heizungsleitung in der Außenwand
Vordach massiv, ohne thermische Trennung



